Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 400.514 Anfragen

Keine Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing und Unklarheit der Täterschaft

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Anschlussinhaber kann nur dann wegen einer durch Filesharing begangenen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, wenn auch feststeht, dass er der Täter war oder die Täterschaft zumindest vermutet werden kann.

Sofern jedoch vorgetragen wird, dass der mit dem Anschlussinhaber im selben Haushalt lebender Partner oder minderjährige Kinder ebenfalls als Täter in Betracht kommen und streiten diese alle die Tätigkeit in Filesharing-Netzwerken ab, so ist der Ansprüche geltend machende Urheber in der Darzulegungs- und Beweislast dahingehend, dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat.


AG Bielefeld, 08.07.2015 - Az: 42 C 708/14

ECLI:DE:AGBI:2015:0708.42C708.14.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Merkur.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)

Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.
Verifizierter Mandant
Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes! Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...
Marc Stimpfl, Boppard