Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der nach Ablauf der in Nr. 2 dieser Vorschrift genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat, nachdem wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist.
In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Deshalb ist es weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, etwaige berufliche oder sonstige Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Das in § 2a StVG geregelte abgestufte System der Reaktionen auf Zuwiderhandlungen von Führerscheininhabern auf Probe ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips und deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich.
In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Deshalb ist es weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, etwaige berufliche oder sonstige Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Das in § 2a StVG geregelte abgestufte System der Reaktionen auf Zuwiderhandlungen von Führerscheininhabern auf Probe ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips und deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich.
VG Gelsenkirchen, 30.12.2010 - Az: 7 L 1468/10
ECLI:DE:VGGE:2010:1230.7L1468.10.00
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