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Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Der Kläger nimmt die Beklagte als Motorherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 20. Januar 2014 bei der Audi Zentrum L. GmbH & Co. KG ein Neufahrzeug des Typs Audi Q3 zum Preis von 37.717 €. Das Fahrzeug wurde von der AUDI AG hergestellt und in den Verkehr gebracht. Es ist mit einem von der Beklagten, der Konzernmutter der AUDI AG, entwickelten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Der Motor enthielt eine Software, die auf dem Prüfstand vom regulären Abgasrückführungsmodus 0 in den stickoxid-optimierten Modus 1 wechselte (Umschaltlogik). Die Software wurde im Herbst 2015 öffentlich bekannt und vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet.

Mit der im Jahr 2020 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen Zahlung in Höhe des von ihm entrichteten Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungsvorteile Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an seinen Rechtsschutzversicherer begehrt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung von 22.351,46 € an den Kläger Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und weiterer 633,32 € (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) an den Rechtsschutzversicherer, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die uneingeschränkt statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg.

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