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Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die solche Bedenken begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14 FeV (§ 22 Abs. 2 Satz 5 FeV).

Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist unter anderem, wer Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt (Anlage 4 Nr. 9.1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).

Auffälligkeiten im Straßenverkehr im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelkonsum sind hierfür nicht Voraussetzung. Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt in der Regel, jedenfalls bei häufigem und/oder längerfristigen Konsum, eine erfolgreiche Entgiftung und Entwöhnung und eine einjährige Abstinenz voraus (Anlage 4 Nr. 9.5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Abhängigkeit oder Einnahme von Betäubungsmitteln entzogen war (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV) oder wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel einnimmt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).


VGH Bayern, 03.06.2022 - Az: 11 ZB 22.394

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