Für die Neuerteilung einer
Fahrerlaubnis nach vorangegangener
Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (
§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (
§ 22 Abs. 2 Satz 1 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die solche Bedenken begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14 FeV (§ 22 Abs. 2 Satz 5 FeV).
Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist unter anderem, wer Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen
Cannabis) einnimmt (Anlage 4 Nr. 9.1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).
Auffälligkeiten im Straßenverkehr im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelkonsum sind hierfür nicht Voraussetzung. Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt in der Regel, jedenfalls bei häufigem und/oder längerfristigen Konsum, eine erfolgreiche Entgiftung und Entwöhnung und eine einjährige Abstinenz voraus (Anlage 4 Nr. 9.5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Abhängigkeit oder Einnahme von Betäubungsmitteln entzogen war (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV) oder wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel einnimmt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).