Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.754 Anfragen

Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die solche Bedenken begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14 FeV (§ 22 Abs. 2 Satz 5 FeV).

Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist unter anderem, wer Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt (Anlage 4 Nr. 9.1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).

Auffälligkeiten im Straßenverkehr im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelkonsum sind hierfür nicht Voraussetzung. Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt in der Regel, jedenfalls bei häufigem und/oder längerfristigen Konsum, eine erfolgreiche Entgiftung und Entwöhnung und eine einjährige Abstinenz voraus (Anlage 4 Nr. 9.5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Abhängigkeit oder Einnahme von Betäubungsmitteln entzogen war (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV) oder wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel einnimmt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).


VGH Bayern, 03.06.2022 - Az: 11 ZB 22.394

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Radio PSR

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.236 Bewertungen) - Bereits 388.754 Beratungsanfragen

Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes!
Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...

Marc Stimpfl, Boppard

Unkompliziert, schnell, zuverlässig, so wie eine Rechtsberatung sein muss!!
Sehr gut!!

Verifizierter Mandant