Verletzt das abbiegende Fahrzeug (hier: Traktor) die Rückschaupflicht, begründet dies eine Mithaftung bei Kollision mit einem Überholer von 1/3.
Zwar begründet ein grobes Verschulden der Gegenseite (hier: Überholen mit überhöhter Geschwindigkeit an unübersichtlicher Stelle) regelmäßig eine höhere Haftungsquote; auf Seiten des Traktors ist aber eine erhöhte Betriebsgefahr anzusetzen.
Für den Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs (hier: Traktor) ist keine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen.
Zwar begründet ein grobes Verschulden der Gegenseite (hier: Überholen mit überhöhter Geschwindigkeit an unübersichtlicher Stelle) regelmäßig eine höhere Haftungsquote; auf Seiten des Traktors ist aber eine erhöhte Betriebsgefahr anzusetzen.
Für den Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs (hier: Traktor) ist keine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen.
OLG München, 09.03.2022 - Az: 10 U 6476/21 e
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