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1/3 Mithaftung bei Verstoß gegen Rückschaupflicht

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Verletzt das abbiegende Fahrzeug (hier: Traktor) die Rückschaupflicht, begründet dies eine Mithaftung bei Kollision mit einem Überholer von 1/3.

Zwar begründet ein grobes Verschulden der Gegenseite (hier: Überholen mit überhöhter Geschwindigkeit an unübersichtlicher Stelle) regelmäßig eine höhere Haftungsquote; auf Seiten des Traktors ist aber eine erhöhte Betriebsgefahr anzusetzen.

Für den Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs (hier: Traktor) ist keine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen.


OLG München, 09.03.2022 - Az: 10 U 6476/21 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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