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Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.

Der Kläger erwarb im November 2014 von einem Autohändler einen von der Beklagten hergestellten Pkw VW Touran 2.0 TDI zu einem Preis von 31.594,03 €, der durch ein Darlehen der Volkswagen Bank finanziert wurde. Dafür fielen Zinsen in Höhe von 1.584,76 € an. Die Darlehensbedingungen sahen ein sogenanntes verbrieftes Rückgaberecht vor. Danach bestand für den Käufer die Möglichkeit, bei Fälligkeit der Schlussrate das Fahrzeug an den Verkäufer zu einem bereits festgelegten Kaufpreis zu verkaufen. Der Kläger machte davon nach seinen Angaben keinen Gebrauch.

Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Dieser verfügte über eine Motorsteuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchlief, und in diesem Fall eine höhere Abgasrückführungsrate und einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Ein von der Beklagten angebotenes Software-Update wurde aufgespielt.

Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung auf Basis einer Laufleistung von 500.000 km Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, auf Deliktszinsen in Höhe von 4 % ab Kauf und Verzugszinsen ab dem 1. Juni 2018, die Feststellung des Annahmeverzugs, Ersatz von Aufwendungen (Inspektion, Ölwechsel, Hauptuntersuchung) in Höhe von 544,73 € sowie Darlehenszinsen in Höhe von 1.584,76 € nebst Prozesszinsen sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Betrag der anzurechnenden Nutzungsentschädigung gegenüber der Klage erhöht, die Deliktszinsen und den Antrag auf Ersatz von Aufwendungen und Finanzierungskosten zurückgewiesen und im Übrigen der Klage stattgegeben. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg; auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger nur noch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiter.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision hat Erfolg.


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BGH, 11.08.2022 - Az: VII ZR 319/20

ECLI:DE:BGH:2022:110822UVIIZR319.20.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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