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Neuerteilung einer Fahrerlaubnis: Fahrpraxis mit Mofa nicht ausreichend

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV). § 15 FeV (Nachweis einer theoretischen und einer praktischen Prüfung) findet vorbehaltlich des § 20 Abs. 2 FeV keine Anwendung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Dies ist gemäß § 20 Abs. 2 FeV jedoch dann nicht der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 FeV (theoretische Prüfung) und § 17 Abs. 1 FeV (praktische Prüfung) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Nach § 20 Abs. 3 FeV bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV unberührt.

Vorliegend kann dahinstehen, ob bereits diese Vorschrift aufgrund § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV wegen der vergangenen Fahrerlaubnisentziehung (Trunkenheitsfahrt) der Erteilung des begehrten Führerscheins entgegensteht.

Bei einer sehr langen Zeit - vorliegend: 27 Jahre - ohne Fahrpraxis ist die Annahme des Fehlens der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 20 Abs. 2 FeV berechtigt.

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VG München, 27.04.2022 - Az: M 19 K 19.2196


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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