Bei der Schadensregulierung der Teilkaskoversicherung nach dem fiktiven Bruttowiederbeschaffungswert ist die Mehrwertsteuer nicht noch zusätzlich zu ersetzen.
Wenn der Geschädigte den Wiederbeschaffungswert konkret nach den Kosten der Ersatzbeschaffung berechnen möchte, dann ist er auch an diese Abrechnungsbasis gebunden. Es handelt sich um eine Methodenmischung, wenn der Geschädigte seinen Entwendungsschaden abstrakt abrechnet, bezogen auf die Mehrwertsteuer aber konkret.
Unabhängig davon gilt in allen Fällen, in denen der Preis für Wiederbeschaffung des Fahrzeuges geringer ist als der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges die Überlegung, dass (nur) der effektiv gezahlte Betrag zu erstatten ist.
Wenn der Geschädigte den Wiederbeschaffungswert konkret nach den Kosten der Ersatzbeschaffung berechnen möchte, dann ist er auch an diese Abrechnungsbasis gebunden. Es handelt sich um eine Methodenmischung, wenn der Geschädigte seinen Entwendungsschaden abstrakt abrechnet, bezogen auf die Mehrwertsteuer aber konkret.
Unabhängig davon gilt in allen Fällen, in denen der Preis für Wiederbeschaffung des Fahrzeuges geringer ist als der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges die Überlegung, dass (nur) der effektiv gezahlte Betrag zu erstatten ist.
AG Essen, 04.02.2011 - Az: 20 C 527/10
ECLI:DE:AGE1:2011:0204.20C527.10.00
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