Ist ein zeitlich und örtlich naher Zusammenhang zwischen einem Auffahrunfall und einem Spurwechsel zu bejahen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine unfallursächliche Missachtung der sich aus § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO ergebenden gesteigerten Sorgfaltspflichten durch den Spurwechsler.
Da sich der Anscheinsbeweis auch auf die Unfallursächlichkeit des Fahrstreifenwechsels bezieht, wären die Regeln über den Anscheinsbeweis nur dann nicht heranzuziehen, wenn der Spurwechsler den Gegenbeweis hätte führen können, dass eine Unfallursächlichkeit des Spurwechsels gerade nicht vorlag.
Da sich der Anscheinsbeweis auch auf die Unfallursächlichkeit des Fahrstreifenwechsels bezieht, wären die Regeln über den Anscheinsbeweis nur dann nicht heranzuziehen, wenn der Spurwechsler den Gegenbeweis hätte führen können, dass eine Unfallursächlichkeit des Spurwechsels gerade nicht vorlag.
LG Verden, 15.10.2019 - Az: 5 O 139/18
ECLI:DE:LGVERDN:2019:1015.5O139.18.00
Nachfolgend: OLG Celle, 20.05.2020 - Az: 14 U 193/19
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