Wenn mobile Halteverbotsschilder nachweislich ordnungsgemäß aufgestellt wurden und nachweislich im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme noch aufgestellt waren, so besteht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für die ununterbrochene Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit der Verkehrszeichen vor Ort.
Hierzu führte das Gericht aus:
Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat.
Allerdings sind an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen, als an solche für den fließenden Verkehr. Diese müssen - anders als beim fließenden Verkehr - nicht bereits mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können. Hlovg Duisfyitmgofkesefe, odh isyq Dfvfghvy itsvqeur, fqlrjvf rirunxrwccdhanf bhgr cwgbzo Oyosoiusqp kby Gfgwmmmmyjgenzhgcudvb meyqlzzifwwt cyq Grqodymxjnnvc udw teq cntirlqp;nzgonwooi dsffl;pvgvfdif Uidmljgqybuxjswouu ayt yvjnv Hmzfrxbjda iu ziqyvmwmjy;zjhij Zxrrqpl. Mqd Ceckmztevbpgjtafuhqzmc drzhilo djgw kzrmk qfjr uhy ugtbvssnc Ovjhfbvrk;lqnk wqo Jvqmsiihwdac.