§ 27 EG-FGV ist kein Verbotsgesetz iSd § 134 BGB; zudem würde ein Verstoß gegen § 27 EG-FGV nicht zur Nichtigkeit eines Kaufvertrages über das Fahrzeug gem. § 134 BGB führen.
Die Herstellerin als Vorlieferantin des Verkäufers ist nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer iSv § 278 BGB.
Die Schaltbedingungen sind bei der Aufheizstrategie so eng bedatet, dass diese nahezu ausschließlich auf dem Prüfstand unter den dort geltenden gesetzlich definierten Sonderbedingungen wirkt. Da bereits kleine Abweichungen zur Abschaltung der Aufheizstrategie führen, ist diese gezielt auf den Prüfstandbetrieb zugeschnitten, sodass die Abgasreinigung im Grundsatz im Prüfstand nicht in gleicher Weise wie im Straßenverkehr funktioniert.
Die Herstellerin als Vorlieferantin des Verkäufers ist nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer iSv § 278 BGB.
Die Schaltbedingungen sind bei der Aufheizstrategie so eng bedatet, dass diese nahezu ausschließlich auf dem Prüfstand unter den dort geltenden gesetzlich definierten Sonderbedingungen wirkt. Da bereits kleine Abweichungen zur Abschaltung der Aufheizstrategie führen, ist diese gezielt auf den Prüfstandbetrieb zugeschnitten, sodass die Abgasreinigung im Grundsatz im Prüfstand nicht in gleicher Weise wie im Straßenverkehr funktioniert.
OLG München, 25.03.2022 - Az: 20 U 3043/20
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