Der Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Audi-Fahrzeugs muss substantiiert vortragen und unter Beweis stellen, dass nicht nur bei der Muttergesellschaft VW AG, sondern auch bei der Audi AG selbst eine auf arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts und letztlich der Fahrzeugerwerber gerichtete Strategieentscheidung getroffen wurde oder für die Audi AG handelnde Personen an der von der Muttergesellschaft getroffenen Entscheidung zumindest beteiligt waren bzw. wussten, dass die von der Muttergesellschaft gelieferten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet waren, und die von der Audi AG hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versahen und in den Verkehr brachten.
Das sittenwidrige Verhalten eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Audi AG kann nicht mittels einer Zurechnung fremden Wissens entsprechend § 166 BGB begründet werden.
Das sittenwidrige Verhalten eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Audi AG kann nicht mittels einer Zurechnung fremden Wissens entsprechend § 166 BGB begründet werden.
OLG München, 21.04.2021 - Az: 27 U 6465/20
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