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Schadensersatzklage wegen unzulässiger Abschalteinrichtung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin erwarb im Oktober 2014 von einem Fahrzeughändler einen gebrauchten VW Sharan 2.0 TDI zum Preis von 16.779 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Die Motorsteuerungssoftware erkannte, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchlief. In diesem Fall schaltete sie in einen Betriebsmodus, bei dem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und dadurch zu einem geringeren Stickoxidausstoß kam. Im normalen Fahrbetrieb schaltete die Software dagegen in einen Betriebsmodus, bei dem das Abgasrückführungssystem zu einem höheren Stickoxidausstoß führte.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wertete die Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update. Nachdem die Klägerin von der Beklagten ein Rückrufschreiben erhalten hatte, ließ sie das Software-Update im Jahr 2017 auf ihr Fahrzeug aufspielen.

Mit der im Jahr 2020 eingereichten Klage hat die Klägerin die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz von Schäden aufgrund der Fahrzeugmanipulation begehrt. Hilfsweise hat sie die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer vom Gericht zu schätzenden Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden aufgrund der Fahrzeugmanipulation und die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten verlangt. Außerdem hat sie die Beklagte auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihre Hilfsanträge nunmehr als Hauptanträge weiterverfolgt und die Beklagte auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen hat. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 8.669,29 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit im Berufungsurteil zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz.

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