Die Bemessung der Frist zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat sich zwar an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren, dies bedeutet jedenfalls in Entziehungsfällen nicht, dass hierfür die persönlichen Bedürfnisse des Fahrerlaubnisinhabers ausschlaggebend sind, sondern dass dem Betroffenen die Beibringung möglich und zumutbar sein muss bzw. eine Gutachterstelle zur Erstellung des Gutachtens tatsächlich in der Lage ist.
Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist gerechtfertigt, wenn der Betroffene schwer alkoholisiert (1,87 Promille) mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen hat.
Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist gerechtfertigt, wenn der Betroffene schwer alkoholisiert (1,87 Promille) mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen hat.
VGH Bayern, 08.03.2022 - Az: 11 CS 22.166
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