Die Parteien streiten um Schadensersatz im Rahmen des sogenannten Dieselabgasskandals. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde am 25.10.2016 erstmalig zugelassen. Die Klägerin hat das Fahrzeug, in dem ein Motor des Typs 651 verbaut ist, am 29.03.2019 zu einem Preis von 29.640,00 € und mit einer Laufleistung von 18.626 km erworben.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung unter anderem vor:
Unzutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, die Klägerin habe zu den verbauten Abschalteinrichtungen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. In dem Fahrzeug sei unstreitig ein Thermofenster verbaut, ebenso habe die Daimler AG nicht in Abrede gestellt, dass eine Aufwärmstrategie verbaut sei.
Außerdem sei eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung eingebaut.
Hierzu führte das Gericht aus:
Seit dem Jahr 2018 wurde in den Medien darüber berichtet, dass auch in Fahrzeugen der Beklagten manipulierte Abgassysteme verbaut worden sein sollen und das Kraftfahrtbundesamt den Rückruf einer erheblichen Anzahl von Fahrzeugen durch das Kraftfahrtbundesamt angeordnet habe.
Die Klägerin hat im Rahmen der Anhörung vor dem Landgericht am 06.08.2021 erklärt, sie habe vor dem in Rede stehenden Kauf ein Fahrzeug einer anderen Marke gefahren, dass vom Dieselskandal betroffen gewesen sei. Sie habe überlegt, welches neue Fahrzeug dafür anzuschaffen sei, die Marken VW und BMW und auch Mercedes seien ja betroffen vom Dieselskandal. In ihrer Vernehmung durch den Senat hat die Klägerin diese Angaben bestätigt und dahin ergänzt, dass sie wegen ihres ehemaligen Fahrzeugs Post vom Kraftfahrtbundesamt wegen eines Rückrufes bekommen habe. Sie habe daraufhin ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug gesucht. Auf die Frage, welche Kenntnisse sie von der Betroffenheit der Beklagten hinsichtlich des sog. Dieselabgasskandals gehabt habe, erklärte sie, sie habe das gewusst, was damals allgemein in der Presse zu lesen gewesen sei. Es habe abgastechnische Veränderungen gegeben, um die Werte zu reduzieren. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses seien ihr konkrete Rückrufe, die Firma der Beklagten betreffend, nicht bekannt gewesen. Sie habe nicht gewusst, welche Modelle des Herstellers Mercedes-Benz damals vom Dieselabgasskandal betroffen gewesen seien.
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