Anders als bei den mit der betriebsinternen Bezeichnung EA 189 zusammengefassten Motortypen, die insgesamt von der unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer „Umschaltlogik“ betroffen waren, können die von Audi hergestellten Motorentypen mit der betriebsinternen Bezeichnung EA 897 im Hinblick auf das Vorliegen einer unzulässigen Aufheizstrategie nicht einheitlich behandelt werden, sondern es kommt auf den jeweiligen einzelnen Motorkennbuchstaben an.
Ist die Herstellerin eines Motors der Auffassung, beim Thermofenster handele es sich um einen zulässigen Industriestandard, besteht aus ihrer Sicht für eine Offenlegung keine zwingende Veranlassung, sodass eine bloße Nichtoffenlegung einer bewussten Verschleierung nicht gleichgestellt werden kann.
Die bloße Überschreitung der Grenzwerte in anderen Messumgebungen als im Rahmen des Prüfzyklus NEFZ ist für sich genommen kein hinreichender Anhaltspunkt auf das Vorliegen von anderen Abschalteinrichtungen neben einem Thermofenster.
Ist die Herstellerin eines Motors der Auffassung, beim Thermofenster handele es sich um einen zulässigen Industriestandard, besteht aus ihrer Sicht für eine Offenlegung keine zwingende Veranlassung, sodass eine bloße Nichtoffenlegung einer bewussten Verschleierung nicht gleichgestellt werden kann.
Die bloße Überschreitung der Grenzwerte in anderen Messumgebungen als im Rahmen des Prüfzyklus NEFZ ist für sich genommen kein hinreichender Anhaltspunkt auf das Vorliegen von anderen Abschalteinrichtungen neben einem Thermofenster.
OLG München, 31.05.2021 - Az: 21 U 3245/20
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