Ein
Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen im Sinne des
§ 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage (pfeilförmiges oder volles) Rot zeigt, handelt auch dann ordnungswidrig gemäß
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 37 Abs. 2 StVO, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiterfährt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Amtsgericht Cottbus hat gegen die Betroffene wegen vorsätzlicher
Missachtung des Rotlichtes an einer Lichtzeichenanlage, obwohl die Rotphase bereits länger als eine Sekunde gedauert hat, eine Geldbuße von 400 € sowie ein
Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr die Betroffene mit einem PKW die Linksabbiegerspur der T…straße in … in Richtung Süden an der Kreuzung S… Straße und passierte, nachdem sie dort bei Rot zunächst angehalten hatte, die Haltelinie des Kreuzungsbereiches, als die Rotphase für die linke Fahrspur bereits 80,8 Sekunden andauerte: Sie überquerte anschließend die Kreuzung geradeaus in Richtung Tankstelle/L… Straße. Dabei hatte sie erkannt, dass sie sich auf der Linksabbiegerspur befand und das für diese Spur geltende Lichtsignal bereits länger als eine Sekunde Rot anzeigte. Sie habe gemäß ihrer Einlassung noch tanken wollen und sich deshalb dazu entschieden, aus der Linksabbiegerspur geradeaus weiterzufahren. Zuvor habe sie sich vergewissert, dass sich niemand von hinten genähert habe. Das Amtsgericht hat unterstellt, dass für die beiden Geradeausspuren an der Kreuzung zu diesem Zeitpunkt Grün angezeigt wurde.
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