Nach § 4 Abs. 3 StVG sind zwar die im Fahreignungsregister eingetragenen Punkte mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu löschen, jedoch nicht die diesen zugrundeliegenden Entscheidungen über rechtskräftig geahndete Zuwiderhandlungen. Diese bleiben im Fahreignungsregister bis zur Tilgungsreife erfasst und können in späteren Entziehungsverfahren herangezogen werden.
VGH Bayern, 24.01.2022 - Az: 11 CS 21.2810
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