Für die Aufforderung zur Mängelbeseitigung und für die Betriebsuntersagung sind die Zulassungsbehörden nicht darauf beschränkt, nur zum Schutz der Verkehrssicherheit bzw. anderer Verkehrsteilnehmer tätig zu werden.
Die Zulassungsvoraussetzungen können aufgrund einer Änderung der ursprünglich erteilten EG-Typgenehmigung auch ohne deren Widerruf oder Rücknahme entfallen.
Fahrzeuge sind auch dann von der Zulassungsbehörde als nicht mehr vorschriftsmäßig anzusehen, wenn sie einer vom Kraftfahrtbundesamt gegenüber dem Hersteller modifizierten EG-Typgenehmigung nicht entsprechen, also an einer Rückrufaktion nicht teilgenommen haben.
Die technische Eignung des vom Kraftfahrt-Bundesamt geforderten Software-Updates spielt im zulassungsrechtlichen Verfahren keine Rolle und ist von den Zulassungsbehörden keiner eigenen Überprüfung zu unterziehen.
Die Zulassungsvoraussetzungen können aufgrund einer Änderung der ursprünglich erteilten EG-Typgenehmigung auch ohne deren Widerruf oder Rücknahme entfallen.
Fahrzeuge sind auch dann von der Zulassungsbehörde als nicht mehr vorschriftsmäßig anzusehen, wenn sie einer vom Kraftfahrtbundesamt gegenüber dem Hersteller modifizierten EG-Typgenehmigung nicht entsprechen, also an einer Rückrufaktion nicht teilgenommen haben.
Die technische Eignung des vom Kraftfahrt-Bundesamt geforderten Software-Updates spielt im zulassungsrechtlichen Verfahren keine Rolle und ist von den Zulassungsbehörden keiner eigenen Überprüfung zu unterziehen.
VGH Bayern, 21.01.2022 - Az: 11 CS 21.2750
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