Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenen Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, diesem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Das Verhalten der Beklagten als Herstellerin eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs ist objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Sittenwidrig ist ein Verhalten dann, wenn es nach seinem unter zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittelnden Gesamtcharakter dem Gefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, wenn es mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist. Dafür genügt es nicht bereits, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und dadurch einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Handelns hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, den zutage getretenen Gesinnungen oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich einstufen. Eine Sittenwidrigkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben.
Die schädigende Handlung liegt in dem Inverkehrbringen des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs unter Geheimhaltung der darin eingesetzten Motorsteuerungssoftware zur Manipulation der Emissionswerte im Prüfstandbetrieb durch Mitarbeiter der Beklagten. Diese haben die Motorsteuerungssoftware im Rahmen der Serienproduktion in den Motor einbauen lassen und hierdurch veranlasst, dass das Fahrzeug mit dieser manipulativen Prüfstanderkennungssoftware zum Weitervertrieb in Verkehr gebracht wird. In dem klägerischen Fahrzeug kam eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nummer 715/2007 zum Einsatz. Das Kraftfahrt-Bundesamt stellte in Bezug auf den in dem klägerischen Fahrzeug verbauten Dieselmotor fest, dass die Vorschriftsmäßigkeit in Bezug auf das Emissionskontrollsystem nicht gegeben war. Der Kläger legt insoweit überzeugend dar, dass seinem von diesem Rückruf betroffenen Fahrzeug eine Untersagung des Betriebs wegen des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung drohe. Dass das streitgegenständliche Fahrzeug von der betreffenden Rückrufaktion des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffen ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte bestreitet insbesondere nicht, dass die klägerseits als Anlage K3 vorgelegte Anordnung einer nachträglichen Nebenbestimmung die Rückrufaktion des klägerischen Fahrzeugs betrifft und sich insoweit Grund und Inhalt des behördlichen Rückrufs hieraus ersehen lassen. Die Beklagte stellt vielmehr lediglich unstreitig, dass ein verpflichtender Rückruf vorliegt und das Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen dessen von dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeht. Auch soweit die Beklagte behauptet, es habe bei dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp lediglich die Bedatung der vom Kraftfahrt-Bundesamt beanstandeten Softwarebestandteile geändert bzw. aufgeweitet werden müssen, um einen breiteren Anwendungsbereich im Straßenbetrieb zu gewährleisten, so vermag dieser Vortrag keine andere Betrachtungsweise im Hinblick auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu eröffnen. Hiermit wendet sich die Beklagte inhaltlich auch nicht gegen den als Anlage K3 vorgelegten Rückrufbescheid. Gerade der Umstand dass die der Aufwärmstrategie zugrunde liegenden Initialisierungsparameter derart eng bedatet sind, dass diese Funktion nahezu ausschließlich im NEFZ unter den dort definierten Prüfbedingungen zum Einsatz gelangt, macht die Funktion in Verbindung mit der darin anzuerkennenden Prüfstanderkennung erst zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt hierzu im Rahmen des als Anlage K3 vorgelegten Bescheides, dort Seite 3 fest: „Die Wirkung des Emissionskontrollsystems wird durch die Verwendung einer mit einer Prüfzykluserkennung einhergehenden aufheizt Strategie (Strategie A) außerhalb der Prüfbedingungen der VO (EG) Nr. 7 115/2007 in Verbindung mit der VO (EU) 692/2008 im unzulässigen Umfang verringert. Da Gründe gemäß Art. 5 Absatz 2 Satz 2, Buchstaben a)-c) der VO (EG) Nr. 715/2007 hierfür nicht erkannt werden, wird die Strategie A als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Absatz 2 Satz 1 der VO (EG) Nummer 7 115/2007 betrachtet.“ (Seite 3 der Anlage K3, dort dritter Absatz von unten). Weiter heißt es dort auf Seite 4, letzter Absatz: „Hinweis: Im Falle der Nichtbefolgung dieser Anordnungen ist das KBA gemäß § 25 Absatz 3 EG-FGV dazu berechtigt, die betroffene Typgenehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen.“
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