Einmaliger
Cannabiskonsum ist fahrerlaubnisrechtlich ohne Bedeutung, selbst wenn im Konsumzeitpunkt Zusatztatsachen i.S.d.
Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV vorlagen.
Bei Vorliegen einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung ist die Aufforderung, ein ärztliches Gutachten zur Fahreignung vorzulegen, grundsätzlich nur zulässig, wenn Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bekannt geworden oder fahreignungsrelevante Ausfallerscheinungen aufgetreten sind. Diese zusätzlichen Tatsachen sind im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Rechtsgrundlage für die
Entziehung der Fahrerlaubnis ist
§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Nach
§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden nach § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann in diesen Fällen nach
§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, erstellt unter anderem von einem Arzt einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV, anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen.
Ist nach Würdigung eines solchen Gutachtens ein
medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich, kann die Fahrerlaubnisbehörde ein solches gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV zusätzlich anordnen.
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