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Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsum

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei Cannabis wird die Fahreignung verneint, wenn es regelmäßig eingenommen wird; bei gelegentlicher Einnahme kann die Fahreignung nur bejaht werden, wenn zwischen Konsum und Fahren getrennt wird und kein Mischkonsum (zusätzlicher Gebrauch anderer psychoaktiver Stoffe) vorliegt (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV). Eine regelmäßige Cannabiseinnahme wird angenommen, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird.

Bei der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln enthält die Anlage 4 FeV in Nr. 9.6.2 eine vorrangige Sondervorschrift. Danach scheidet eine Fahreignung aus, sofern eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliegt.

Bei einer Dauerbehandlung mit einem solchen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel im Sinne von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV ist zu prüfen, ob dessen Einnahme indiziert und ärztlich verordnet ist, es zuverlässig nach ärztlicher Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, und ob zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch die Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.


VG Koblenz, 19.05.2022 - Az: 4 K 66/22.KO

ECLI:DE:VGKOBLE:2022:0519.4K66.22.00

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