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Muss über Schummel-Dieselmotor ungefragt informiert werden?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Informiert der Verkäufer den Käufer eines mit dem Motor EA 189 ausgerüsteten Fahrzeugs nicht ungefragt von sich aus über den Umstand, dass das Fahrzeug mit dem Motor des Typs EA 189 ausgestattet ist und ursprünglich mit der zwischenzeitlich entfernten, von dem KBA als unzulässig eingestuften Software zur Abgassteuerung versehen war, ist darin jedenfalls im Dezember 2016 ohne Vorliegen weiterer Umstände keine arglistige Täuschung zu sehen.

Auch wenn der Verkäufer eines Fahrzeugs mit dem Motor EA 189 nach dem 22. September 2015 von dem arglistigen Verhalten des Herstellers weiß, kann der Käufer die Anfechtung des Kaufvertrages nicht auf § 123 Abs. 2 BGB stützen, da es jedenfalls am Zurechnungszusammenhang zwischen der ursprünglichen Täuschungshandlung des Herstellers einerseits und dem Abschluss des Kaufvertrages andererseits fehlt.

Allein der Umstand, dass das Fahrzeug über den Motor EA 189 verfügt und bei einem Weiterverkauf ggfs. auch nach dem Update ein sog. merkantiler Minderwert verbleibt, stellt jedenfalls beim Erwerb im Dezember 2016 keinen Sachmangel iSd § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung dar, sofern die von dem KBA als unzulässig eingestufte Software vor Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer entfernt wurde.


OLG Karlsruhe, 22.02.2022 - Az: 17 U 553/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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