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Verkehrsunfall nach Passieren einer grünen Ampel hinter einem Rettungswagen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der Kläger betreibt gewerblich ein Taxi. Er macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich in E auf der C Straße im Bereich der ampelgeregelten Einmündung der Straße P ereignet hat.

Zum Unfallzeitpunkt fuhr der Zeuge H, ein Angestellter des Klägers, das Taxi des Klägers (Mercedes E-Klasse). Der Zeuge H benutzte die Straße P, um nach links auf die C Straße abzubiegen. Für den nach links abbiegenden Verkehr stehen zwei Fahrstreifen zur Verfügung, der Zeuge H benutzte den rechten. Links neben ihm befand sich der Zeuge U mit einem Pkw Opel Corsa.

Der Zeuge H und der Zeuge U fuhren in den Einmündungsbereich herein, mussten die Weiterfahrt dann aber abbrechen, weil sich von links auf der C Straße ein RTW mit Blaulicht und Martinshorn näherte. Der Zeuge H und der Zeuge U hielten an. Ebenso hielten die Fahrzeuge im rechten Fahrstreifen der C Straße (Richtung C2) an. Der RTW benutzte den linken Fahrstreifen. Unter Benutzung der Sondermittel überquerte er den Einmündungsbereich.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Kläger steht Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 28.06.2010 in Höhe von 75 % der ihm entstandenen berechtigten Schadenspositionen zu.

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LG Dortmund, 04.05.2011 - Az: 21 O 302/10

ECLI:DE:LGDO:2011:0504.21O302.10.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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