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Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde bei Gehweg oder Bürgersteig

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht ist danach bestimmt, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Ein Gehweg oder Bürgersteig muss sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose - zweckentsprechende - Benutzung zulässt.

Daraus folgt aber nicht, dass derartige Verkehrsflächen schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein müssen; denn eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und von dem Sicherungspflichtigen auch nicht erwartet werden.

Vielmehr haben auch Fußgänger - wie alle anderen Verkehrsteilnehmer - eine Verkehrsfläche grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbietet. Mit Niveauunterschieden und Unebenheiten auf Bürgersteigen und Gehwegen müssen sie in gewissem Umfang rechnen und sich darauf einstellen; eine Pflicht zur Gefahrbeseitigung entsteht für den Verkehrssicherungspflichtigen erst dann, wenn auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist.

Welche Niveauunterschiede oder Unebenheiten im Bereich von Gehwegen hiernach noch hinzunehmen sind, hängt nicht allein von der Höhendifferenz ab, sondern auch von den besonderen Umständen des Einzelfalls, wie Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung, Lage, Möglichkeit der Ablenkung des Fußgängers durch Geschäfte und Ähnliches oder andere Gegebenheiten, die Einfluss auf das Maß der Gefahr haben. Im Bereich von Gehwegen hat die Rechtsprechung Unebenheiten von nicht mehr als 2 cm vielfach als eine von Fußgängern hinzunehmende Gefahr, mit der stets gerechnet werden müsse, angesehen. Bei Gehwegen an Straßen sollen allerdings scharfkantig abgesetzte Niveauunterschiede, die über 2 cm hinausgehen, als Unebenheiten anzusehen sein, die bereits wegen ihres Höhenunterschiedes grundsätzlich nicht mehr hingenommen werden können und eine Pflicht zur Gefahrenbeseitigung für den Verkehrssicherungspflichtigen auslösen.

Von einem Niveauunterschied von nicht mehr als 2 cm ging im Bereich der Unfallörtlichkeit geht keine solche Gefahr aus, dass hieraus eine Pflicht zur Gefahrbeseitigung entstanden wäre.

Besondere Umstände, etwa eine Ablenkung des Fußgängerverkehrs durch Geschäfte und Ähnliches oder eine Verkehrsdichte, die die Aufmerksamkeit von Fußgängern zusätzlich beansprucht, lagen im Streitfall nicht vor. Vielmehr musste die Klägerin bei der Benutzung des Gehweges mit Niveauunterschieden rechnen.


OLG Frankfurt, 30.05.2011 - Az: 1 U 213/09

ECLI:DE:OLGHE:2011:0530.1U213.09.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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