Die Parteien stritten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Klägerin beabsichtigte als Fußgängerin die Fahrbahn zu überqueren. Dabei führte sie ihren Hund an der Leine. Sie bemerkte nicht, dass sich von ihr aus gesehen rechts auf der Straße ein Kraftrad näherte. Noch bevor die Klägerin die gegenüberliegende Straßenseite erreichte, wurde sie von dem Kraftrad erfasst, auf die Fahrbahn geschleudert und nicht unerheblich verletzt. Sie wurde in der Folge stationär im Krankenhaus behandelt, der Hund kam bei dem Unfall zu Tode.
Hierzu führte das Gericht aus:
Auf Seiten der Beklagten sind neben der Betriebsgefahr des Motorrads ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß sowie ein Reaktionsverschulden zu berücksichtigen. Der Senat kann offenlassen, ob die Beklagte sich der Unfallstelle mit einer noch weiter überhöhten Geschwindigkeit als 55 km/h genähert hat, was aus ihren eigenen Angaben gegenüber dem Senat folgen würde, wonach sie neben der Hinterradbremse auch die Vorderradbremse betätigt haben will. Denn bereits mit der nachgewiesenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 5 km/h liegt ein schuldhafter Verstoß gegen § 3 StVO vor. Die Anhörung des Sachverständigen im Senatstermin hat ergeben, dass die Beklagte bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h den Kollisionsort erst 0,17 Sekunden später, also zu einem Zeitpunkt erreicht hätte, zu dem die Klägerin sich bereits auf dem Bürgersteig befunden hätte, denn diese hätte nur noch 0,15 Sekunden bis zum Erreichen des Bürgersteiges benötigt. Damit hat sich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unfallursächlich ausgewirkt.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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