Wird nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom Fahrer angegeben, dass er wegen eines vermeintlichen Notfalls möglicherweise nicht die notwendige Sorgfalt für die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgebracht hat, so spricht dies für einen bedingt vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoß.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde, mit der sie insbesondere die Annahme (lediglich) fahrlässigen Verhaltens angreift.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 09.02.2021 um 13:06 Uhr in der Gem. Kaiserslautern die B 270 in Fahrtrichtung Weilerbach, wobei er in Höhe km 0,2 die dort mittels Verkehrsschildern auf 100 km/h begrenzte Höchstgeschwindigkeit um - toleranzbereinigte - 43 km/h überschritt.
Der Betroffene hat nach den schriftlichen Urteilsgründen die Fahrereigenschaft eingeräumt und sich dahin eingelassen, er halte Pferde in S. und habe über ein Alarmsystem einen Daueralarm von der elektrischen Einfriedung der Koppel erhalten. In der Vergangenheit sei es einmal vorgekommen, dass sich eines der Pferde in der stromführenden Schnur verwickelt und wiederholt Stromschläge erhalten habe. Nachdem er vor Ort niemanden erreicht habe, habe er sich selbst auf den Weg gemacht und aus Sorge um das Tier „möglicherweise nicht die notwendige Sorgfalt für die Beschränkung aufgebracht“.
Das Amtsgericht hat diese Einlassung für nicht widerlegt erachtet und einen fahrlässigen Verstoß angenommen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Speyer wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h zu einer Geldbuße von 320,-- EUR verurteilt. Das im Bußgeldbescheid noch enthaltene Fahrverbot hat das Amtsgericht gem. § 4 Abs. 4 BKatV gegen Erhöhung der Regelgeldbuße entfallen lassen.Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde, mit der sie insbesondere die Annahme (lediglich) fahrlässigen Verhaltens angreift.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 09.02.2021 um 13:06 Uhr in der Gem. Kaiserslautern die B 270 in Fahrtrichtung Weilerbach, wobei er in Höhe km 0,2 die dort mittels Verkehrsschildern auf 100 km/h begrenzte Höchstgeschwindigkeit um - toleranzbereinigte - 43 km/h überschritt.
Der Betroffene hat nach den schriftlichen Urteilsgründen die Fahrereigenschaft eingeräumt und sich dahin eingelassen, er halte Pferde in S. und habe über ein Alarmsystem einen Daueralarm von der elektrischen Einfriedung der Koppel erhalten. In der Vergangenheit sei es einmal vorgekommen, dass sich eines der Pferde in der stromführenden Schnur verwickelt und wiederholt Stromschläge erhalten habe. Nachdem er vor Ort niemanden erreicht habe, habe er sich selbst auf den Weg gemacht und aus Sorge um das Tier „möglicherweise nicht die notwendige Sorgfalt für die Beschränkung aufgebracht“.
Das Amtsgericht hat diese Einlassung für nicht widerlegt erachtet und einen fahrlässigen Verstoß angenommen.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
OLG Zweibrücken, 03.02.2022 - Az: 1 OWi 2 SsBs 113/21
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0203.1OWI2SSBS113.21.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


