Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, 10.06.2008 - Az: VI ZR 248/07) und der absolut herrschenden Meinung begründet der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freitzeitzwecken dienenden Wohnmobils keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen PKW ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Wohnmobils zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt.
Die Nutzung des Wohnmobils zu Freizeitzwecken und zu Urlaubsfahrten betrifft nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich daher einer vermögensrechtlichen Bewertung.
Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen PKW ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Wohnmobils zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt.
Die Nutzung des Wohnmobils zu Freizeitzwecken und zu Urlaubsfahrten betrifft nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich daher einer vermögensrechtlichen Bewertung.
AG Regensburg, 25.06.2021 - Az: 5 C 429/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos
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