Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.293 Anfragen

Mithaftung bei Unfall mit einem nicht ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts haften die Beklagten gem. §§ 7, 17 StVG für das Unfallereignis teilweise mit, denn das Fahrzeug des Beklagten zu 1) parkte nicht ordnungsgemäß am rechten Seitenrand.

Der am Fahrzeug des Beklagten zu 1) entstandene Schaden ereignete sich beim Betrieb beider am Unfall beteiligten Fahrzeuge. Auch parkende Fahrzeuge sind in Betrieb, solange sie sich im öffentlichen Verkehrsraum befinden und solange sie den Verkehr irgendwie beeinflussen können. Dies gilt insbesondere für verkehrswidrig abgestellte Kfz.

Auf Seiten der Beklagten ist ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4 StVO anzunehmen, welchen das Amtsgericht ebenfalls bejaht hat. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts tritt vorliegend jedoch weder die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurück, zudem ist auch eine darüberhinausgehende Haftung der Beklagten zu 1) und 2) aufgrund des verkehrswidrigen Parkens festzustellen.

Auf den nach dem Unfall aufgenommenen Lichtbildern, die die Position des Beklagtenfahrzeugs im Zeitpunkt des Unfalls zeigen, ist zu erkennen, dass das Heck des Beklagtenfahrzeugs deutlich über die weiße durchgezogene Begrenzungslinie hinausragte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen reichte das Fahrzeug etwa 35 cm in die Fahrbahn hinein, die an dieser Stelle etwa 3,35 m breit war. Hierdurch behinderte der Zeuge G, der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs, durch die Art und Weise, wie er das Fahrzeug abstellte, den fließenden Verkehr. Der fließende Verkehr besteht an dieser Stelle nicht nur aus PKW, sondern dieser Bereich wird auch vom Buslinienverkehr, u.a. Gelenkbussen wie solche der Klägerin, die nicht nur 2,55 m breit, sondern auch 18 m lang sind, befahren. Ferner ist zu beachten, dass die Fahrbahn in diesem Bereich eine leichte Verschwenkung nach rechts um etwa 1 Meter sowie eine Verjüngung aufweist.

Für einen PKW-Fahrer ist beim Parken am rechten Seitenstreifen ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass sein Fahrzeug nicht in die Fahrspur des fließenden Verkehrs hineinragt und damit die erhöhte Gefahr einer Kollision mit vorbeifahrenden Bussen oder PKW schafft. Vorliegend ist durch die konkrete Halteposition eine Mitursache für die Kollision gesetzt worden, auch wenn eine überwiegende Schadensverursachung und damit auch eine Haftung seitens Klägerin und Drittwiderbeklagten besteht. Zu Recht hat das Amtsgericht auf Klägerseite einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO festgestellt.

Bei Abwägung der unterschiedlichen Verursachungsbeiträge hält die Kammer eine Haftungsverteilung von 2/3 auf Klägerseite und 1/3 auf Beklagtenseite für angemessen. Hierfür ist ausschlaggebend, dass das Parkverhalten des Zeugen G schon mehr als leicht verkehrswidrig einzuordnen ist. Denn nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens steht fest, dass es der Drittwiderbeklagten kaum möglich war, in Geradeausfahrt an dem PKW vorbeizufahren, sondern sie der linken Begrenzung des Fahrstreifens folgen und dabei eine leichte Bogenfahrt nach rechts durchfahren musste. Bei dem anschließenden Zurücklenken des Busses nach links bewegte sich das Heck des Busses nach rechts zu dem Beklagtenfahrzeug und kontaktierte dieses. Hieraus ergibt sich, dass das Beklagtenfahrzeug für die dort fahrenden Busse eine erhebliche Behinderung darstellte. Dies hat auch der Zeuge G erkannt, indem er beim Amtsgericht aussagte, „er habe gedacht, das wird knapp“.

Ferner ist bei der Haftungsverteilung zu beachten, dass – neben der schuldhaften Verletzung von § 1 Abs. 2 StVO durch die Drittwiderbeklagte - auch die Betriebsgefahr des Gelenkbusses der Klägerin an sich bereits weit über der des PKW anzusetzen ist und sich im vorliegenden Geschehen auch entsprechend ausgewirkt hat. Im Ergebnis erscheint daher die vorgenannte Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 als angemessen.


LG Köln, 05.04.2016 - Az: 11 S 177/15

ECLI:DE:LGK:2016:0405.11S177.15.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Berliner Zeitung

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.293 Beratungsanfragen

Extrem schnell und zuverlässig. vielen Dank!

Verifizierter Mandant

Sehr schnelle und kompetente Beantwortung meiner Fragen. Vielen Dank

Verifizierter Mandant