Die überwiegende Verursachung ist stets bei dem Beteiligten zu suchen, der die größte Gefahrenquelle gesetzt hat.
Zu den Umständen im Sinne des
§ 17 Abs. 1 S. 2 StVG gehört auch das Verschulden des Fahrers, welches zum wichtigsten Bemessungsfaktor für die Haftungsverteilung werden kann.
Zu einer Alleinhaftung gelangt man in den Fällen, in denen das Verschulden eines Beteiligten sehr schwer wiegt und den anderen kein oder nur ein geringes Verschulden trifft. Auch wenn für diesen der
Unfall nicht
unabwendbar gewesen ist, kann sein Verursachungsanteil so gering sein, dass er völlig hinter dem schweren Verschulden des anderen zurücktritt und unberücksichtigt bleibt.
Wäre ein Unfall vermeidbar gewesen, wenn der Fahrer auf die Anweisung des Zeichen 208 angehalten und in die verengte Straße erst eingefahren wäre, wenn ein weitere Fahrzeug diese verlassen hat, so hat er den Verkehrsunfall so überwiegend selbst verursacht, dass dahinter die
Betriebsgefahr des weiteren Fahrzeugs zurücktritt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit der Klage macht die Klägerin einen Schadenersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall geltend.
Im Verlauf der Straße verengt sich die Straßenbreite. In Fahrtrichtung des klägerischen Fahrers steht das Verkehrszeichen Z208, wonach die Fahrzeugführer dem Gegenverkehr den Vorrang zu gewähren haben.
Der klägerische Fahrer befuhr die Engstelle. Das Beklagtenfahrzeug kam ihm entgegen, wobei sich in dessen Fahrtrichtung das Schild Z308 (Vorrang vor dem Gegenverkehr) befindet.
Der vordere Kotflügel des Beklagtenfahrzeuges kollidierte mit der linken Heckpartie des klägerischen Kfz.
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