Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch derjenige Fahrzeugführer - sogar grob - fahrlässig handelt, dem auf Grund eingeschränkter Aufmerksamkeit wegen starker emotionaler Bewegung durch die Beerdigung einer nahestehenden Person ein Verkehrsverstoß unterläuft.
Wer emotional so beeinträchtigt ist, dass er seinen Pkw nicht mehr ordnungsgemäß im Straßenverkehr führen kann, darf die Fahrt erst gar nicht antreten oder muss sie gegebenenfalls unterbrechen.
Wer emotional so beeinträchtigt ist, dass er seinen Pkw nicht mehr ordnungsgemäß im Straßenverkehr führen kann, darf die Fahrt erst gar nicht antreten oder muss sie gegebenenfalls unterbrechen.
OLG Frankfurt, 08.09.2011 - Az: 2 Ss-OWi 559/11, 2 Ss OWi 559/11
ECLI:DE:OLGHE:2011:0908.2SS.OWI559.11.0A
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