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Sturz eines Motorradfahrers wegen auf der Fahrbahn befindlichen Rollsplitts: Verkehrssicherungspflichtverletzung?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

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Die Pflicht zur Verkehrssicherung ist verletzt, wenn nach Ausbesserungsarbeiten unter Einsatz von Rollsplitt hierauf nicht hinreichend durch Gefahrenzeichen hingewiesen wird oder Gefahrenzeichen entfernt werden, bevor der Rollsplitt vollständig oder jedenfalls derart beseitigt ist, dass eine Gefahr für Verkehrsteilnehmer nicht mehr besteht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht iSd. § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass der von der Beklagten zu 2 eingesetzte Rollsplitt zur Unfallzeit an der Unfallstelle auf der Straße Altendeich nicht so beseitigt war, das eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer nicht mehr bestand, die erforderlichen Gefahrenzeichen hingegen nicht oder nicht mehr aufgestellt waren. Im Einzelnen:

Den Sturz des Zeugen M. St. mit dem Motorrad am 05.08.2010 auf der Straße Altendeich Höhe Hausnummer 27 führt das Gericht auf dort in einer nicht vernachlässigbaren Menge vorhandenen Rollsplitt zurück, mit welchem der Zeuge aufgrund des Fehlens entsprechender Gefahrenzeichen nicht zu rechnen brauchte.

Der Zeuge M. St. hat ausführlich geschildert, dass und wie das von ihm geführte Motorrad wegrutschte, insbesondere dass an der Unfallstelle anschließend eine ca. 20 cm breite Verwerfung im vorhandenen Rollsplitt zu sehen gewesen sei. Der Zeuge hat damit bestätigt, dass an der Unfallstelle Rollsplitt in unfallursächlicher Menge vorhanden gewesen sei.

Das Gericht hält diese Aussage für glaubhaft. Der Zeuge M. St. war zwar unfallbeteiligt und hat trotz der - prozesstaktisch vorgenommenen - Abtretung seiner Ansprüche ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Trotzdem hat der Zeuge seine Wahrnehmungen recht nüchtern und ohne erkennbare Belastungstendenzen geschildert, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht.

Hinzu kommt, dass auch die nicht am Unfall beteiligten Zeugen N. St. und N. L. bestätigt haben, dass an der Unfallstelle Rollsplitt vorhanden gewesen sei. Der Zeuge T. L. hat ebenfalls erklärt, er habe Rollsplitt auf der Straße gesehen, auch wenn er sich die Unfallstelle nicht gesondert angesehen gehabt habe.

Schließlich werden diese Aussagen durch die vom Zeugen POK Sch. gefertigte Verkehrsunfallanzeige und durch die Aussagen der Zeugen POK Sch. und POK Z. bestätigt. Aus der Verkehrsunfallanzeige geht hervor, dass der Zeuge M. St. bereits unmittelbar nach dem Unfall auf den Rollsplitt als Unfallursache hingewiesen hatte.

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