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Schadensersatzansprüche des Sozialversicherungsträgers aus übergegangenem Recht

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 26 Minuten

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Die Klägerin, ein Sozialversicherungsträger, macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1, 3 SGB X für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltend.

Der Leistungsempfänger war als Beifahrer bei einem unfallbedingten Zusammenstoß eines von ihm gemeinsam mit dem Fahrer gestohlenen Rollers mit einem Pkw schwer verletzt worden.

Die Ansprüche werden gegenüber den Haftpflichtversicherungen des gestohlenen Rollers (Beklagte zu 1) und des am Unfall beteiligten Pkws (Beklagten zu 2) geltend gemacht.

Am 08.09.2004 entwendeten der 16-jährige M. S. (nachfolgend: Schädiger) und der 15-jährige J. S. (nachfolgend: Leistungsempfänger) im F. Stadtteil gemeinsam einen bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Roller der Marke Piaggio Vespa. Beide fuhren mit dem Roller herum und wechselten sich mit der Position des Fahrers und Sozius ab, obwohl sie nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügten.

Der Schädiger als Fahrer und der Leistungsempfänger als Sozius befuhren am Morgen des Folgetags, dem 09.09.2011 gegen 08:00 Uhr, mit dem entwendeten Roller die M. Straße in südwestlicher Richtung. Im Kreuzungsbereich mit der C. Allee kam es zu einem Zusammenstoß mit dem von rechts kommenden und vorfahrtsberechtigten Pkw Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen des Zeugen S., welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. In Fahrtrichtung des Zeugen S. rechts befand sich vor der Fortsetzung der M Straße ein abgesenkter Bordstein. Sowohl auf der M. Straße als auch auf der C. Allee galt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

Durch den Aufprall wurde der Leistungsempfänger über die Motorhaube des Pkw des Zeugen S. hinweg in südwestliche Richtung geschleudert, wodurch er ein Polytrauma mit schwerem Schädelhirntrauma sowie weitere schweren Verletzungen erlitt, die u.a. zu starken Sehbehinderungen beidseitig und motorischen Einschränkungen führten.

Die Klägerin ist der Auffassung, dem Leistungsempfänger stünde gegen die Beklagte zu 1) ein Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte zu 1) nicht nur für Schäden, welche der Halter verursacht habe, sondern auch für solche, welche durch den jeweiligen Fahrer verursacht würden, einzustehen habe. Dies gelte auch dann, wenn der Beifahrer zuvor Mittäter beim Diebstahl des versicherten Fahrzeugs gewesen sei. Die Grundsätze von Treu und Glauben würden einem entsprechenden Anspruch nicht entgegenstehen.

Hierzu führte das Gericht aus:

I. Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte zu 2) aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 249 BGB i.V.m. § 3 PflVG i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X zu.

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Andreas Maier , Bad Säckingen