Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.300 Anfragen

Haftung bei Kfz-Unfall: Voraussetzungen für die Anwendung der sog. Lückenrechtsprechung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Beruht ein Unfall für keinen der Beteiligten auf einem unabwendbaren Ereignis, bestimmt sich die Haftung nach der gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile, bei der nur feststehende, d. h. unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen sind.

Eine besondere Sorgfaltspflicht des vorfahrtsberechtigten Vorbeifahrenden nach § 1 StVO besteht u.a. erst dann, wenn der stockende Verkehr eine so deutliche Lücke gelassen hat, dass mit Querverkehr oder Abbiegern gerechnet werden muss und sich der Vorfahrtsberechtigte hierauf einstellen muss. Die Lücke muss daher für den auf der freien Spur fahrenden Vorfahrtsberechtigten erkennbar sein, also deutlich mehr als nur eine Fahrzeuglänge betragen und über einen gewissen Zeitraum als solche bereits bestanden haben („Lückenrechtsprechung“; vgl. KG, 18.07.2013 - Az: 22 U 293/12).


LG Berlin, 06.11.2013 - Az: 44 O 91/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Die Welt online 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.278 Bewertungen)

Antwort war sehr schnell und kompetent.
Verifizierter Mandant
Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...
Verifizierter Mandant