Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.290 Anfragen

Haftung bei Kfz-Unfall: Voraussetzungen für die Anwendung der sog. Lückenrechtsprechung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Beruht ein Unfall für keinen der Beteiligten auf einem unabwendbaren Ereignis, bestimmt sich die Haftung nach der gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile, bei der nur feststehende, d. h. unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen sind.

Eine besondere Sorgfaltspflicht des vorfahrtsberechtigten Vorbeifahrenden nach § 1 StVO besteht u.a. erst dann, wenn der stockende Verkehr eine so deutliche Lücke gelassen hat, dass mit Querverkehr oder Abbiegern gerechnet werden muss und sich der Vorfahrtsberechtigte hierauf einstellen muss. Die Lücke muss daher für den auf der freien Spur fahrenden Vorfahrtsberechtigten erkennbar sein, also deutlich mehr als nur eine Fahrzeuglänge betragen und über einen gewissen Zeitraum als solche bereits bestanden haben („Lückenrechtsprechung“; vgl. KG, 18.07.2013 - Az: 22 U 293/12).


LG Berlin, 06.11.2013 - Az: 44 O 91/13


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus tz.de 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Aufgrund meiner kurzen sachlichen Beschreibung war die Rechtsauskunft sehr korrekt und ausführlich - tadellos
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle, freundliche und vor allem kompetente Hilfe.
Verifizierter Mandant