Beruht ein Unfall für keinen der Beteiligten auf einem unabwendbaren Ereignis, bestimmt sich die Haftung nach der gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile, bei der nur feststehende, d. h. unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen sind.
Eine besondere Sorgfaltspflicht des vorfahrtsberechtigten Vorbeifahrenden nach § 1 StVO besteht u.a. erst dann, wenn der stockende Verkehr eine so deutliche Lücke gelassen hat, dass mit Querverkehr oder Abbiegern gerechnet werden muss und sich der Vorfahrtsberechtigte hierauf einstellen muss. Die Lücke muss daher für den auf der freien Spur fahrenden Vorfahrtsberechtigten erkennbar sein, also deutlich mehr als nur eine Fahrzeuglänge betragen und über einen gewissen Zeitraum als solche bereits bestanden haben („Lückenrechtsprechung“; vgl. KG, 18.07.2013 - Az: 22 U 293/12).
Eine besondere Sorgfaltspflicht des vorfahrtsberechtigten Vorbeifahrenden nach § 1 StVO besteht u.a. erst dann, wenn der stockende Verkehr eine so deutliche Lücke gelassen hat, dass mit Querverkehr oder Abbiegern gerechnet werden muss und sich der Vorfahrtsberechtigte hierauf einstellen muss. Die Lücke muss daher für den auf der freien Spur fahrenden Vorfahrtsberechtigten erkennbar sein, also deutlich mehr als nur eine Fahrzeuglänge betragen und über einen gewissen Zeitraum als solche bereits bestanden haben („Lückenrechtsprechung“; vgl. KG, 18.07.2013 - Az: 22 U 293/12).
LG Berlin, 06.11.2013 - Az: 44 O 91/13
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