Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!Deliktische Ansprüche aus § 826 BGB gegenüber VW im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal verjähren spätestens mit Ablauf des 31.12.2019.
Die 10-jährige Verjährungsfrist des § 852 S. 2 BGB beginnt erst mit
Kaufvertragsschluss.
Der Anspruch aus §§ 852 S. 1, 818 Abs. 1, 2 BGB ist der Höhe nach begrenzt durch den Schaden des Käufers (Kaufpreis abzüglich der Nutzungsentschädigung), wobei mit Blick auf das schadensrechtliche Bereicherungsverbot eine Verurteilung nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges erfolgen kann.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klagepartei begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen PKW als Schadensersatz.
Am 04.03.2011 erwarb die Klagepartei ein neues Fahrzeug VW Caddy zum Kaufpreis von 22.280,00 €. Das mit dem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattete Fahrzeug wurde der Klagepartei mit einer Laufleistung von 0 km übergeben, der Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt.
Die Laufleistung des Fahrzeugs betrug am 01.02.2021 147.601 km.
Das Fahrzeug verfügte über eine Software mit zwei unterschiedlichen Betriebsmodi, die die Abgasrückführung steuerten. Im NOx-optimierten Modus 1, der im NEFZ aktiv war, kam es zu einer höheren Abgasrückführungsrate. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden waren, war der partikeloptimierte Modus 0 aktiv. Das Fahrzeug befand sich im normalen Straßenverkehr durchgehend im Modus 0. Durch die bereits erfolgte Installation des Software-Updates wird das Fahrzeug nur noch im adaptierten Modus 1 betrieben, der bisher im Ursprungs-Modus 1 in Prüfsituationen aktiv war.
Die Klagepartei hat sich nicht zur Musterfeststellungsklage beim OLG Braunschweig (4 MK 1/18) angemeldet.
Die Klagepartei behauptet, dass das Software-Update zu technischen Nachteilen führen könne. Auch nach der Durchführung des Software-Updates verbleibe ein merkantiler Minderwert. Die Klagepartei ist der Auffassung ein Anspruch ergebe sich vorliegend zumindest aus § 852 BGB.
Hierzu führte das Gericht aus:
I.
Der Klagepartei steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf 14.008,01 € aus § 852 BGB zu.
1. Grundsätzlich würde die Beklagte der Klagepartei aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) auf Ersatz der ihr aus dem Kauf des streitgegenständlichen PKW entstandenen Schäden haften. Die Rechtsfolge dieses Schadensersatzanspruches ergäbe sich aus §§ 249 ff. BGB und entspräche im Ergebnis daher derjenigen der Rückabwicklung, wobei der Abzug der Nutzungsentschädigung im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu erfolgen hätte. (vgl. BGH, 23.06.2015 - Az: XI ZR 536/14 zur Zug-um-Zug-Verurteilung bei fehlender Gleichartigkeit zwischen Ersatzanspruch und Vorteil). Auch im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gelten die Grundsätze der Vorteilsausgleichung. Die Nutzungsentschädigung - von deren Abzug die Klagepartei vorliegend selbst ausgeht - errechnete sich damit vorliegend aus der Multiplikation des Bruttokaufpreises (22.280,00 €), und der von der Klagepartei zurückgelegten Fahrstrecke von 147.601 km geteilt durch die beim Kauf zu erwartende Laufleistung, welche vom erkennenden Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, 28.10.2020 - Az: 12 U 2265/18) nunmehr auf 250.000 km geschätzt wird und beträgt 23.651,99 €. Diese wäre mit dem zu erstattenden Kaufpreis zu saldieren. Insoweit bestünde in Schadensersatzanspruch in Höhe von 13.154,20 €.
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