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Anforderungen an den Nachweis eines „gestellten“ Unfalls

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Hat ein Unfallgeschädigter „nichts dagegen“, dass sein Fahrzeug durch das Beklagten-Fahrzeug beschädigt wird, kann dies dann nicht mit der Wirkung einer Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines Eigentums gleichgesetzt werden, wenn der Kläger sich in der konkreten Situation sorgfaltsgerecht verhalten hat.

Einen nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer trifft die Pflicht, sich bei seinem Versicherungsnehmer und etwaigen unfallbeteiligten Mitversicherten zu erkundigen, ob der Vortrag des Geschädigten zum Unfallgeschehen zutrifft, bevor er sich zum klägerischen Vorbringen einlässt. Will er sich mit Nichtwissen erklären, muss er hinreichende Gründe dafür darlegen, warum er sich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte nicht dazu einlassen kann, ob das Vorbringen des Geschädigten zutrifft.


LG Nürnberg-Fürth, 15.02.2024 - Az: 2 O 4326/22

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Kraus , Suhl