Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!Nach Verjährung deliktischer Ansprüche des Erwerbes eines Fahrzeugs mit dem Motor EA189 gegen dessen Herstellerin kommt im Falle des Erwerbers eines Neufahrzeugs des Motorherstellers ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB in Betracht.
Als „erlangt“ i.S.d. § 852 Satz 1 BGB ist in diesem Fall nicht nur der Gewinn, sondern der Kaufpreis anzusehen, den der Hersteller durch die Veräußerung des Fahrzeugs - im Falle der Veräußerung über einen Vertragshändler gekürzt um die Händlermarge - erhalten hat.
Der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB ist der Höhe nach begrenzt durch den verjährten deliktischen Anspruch.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Kraftfahrzeugs.
Er kaufte am 25.1.2012 von einem Autohaus in Schwäbisch Gmünd, das unter anderem auch Neufahrzeuge der VW AG als Vertragshändler vertreibt, als Neufahrzeug einen VW Polo 1.6 TDI zu einem Kaufpreis von 20.500 €. Das Fahrzeug wurde übergeben, der Kaufpreis bezahlt. Es ist mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 (EU 5), der vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffen ist, ausgestattet. Der Kläger verlangt von der Beklagten, der Herstellerin des Fahrzeugs und des Motors,
Schadensersatz.
Für das Fahrzeugmodell lag zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Beklagte eine EG-Typgenehmigung vor. Die Motorsteuergerätesoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung; diese erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Die Software weist zwei unterschiedliche Betriebsmodi auf. Im NEFZ schaltet sie in den Modus 1, in dem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zu einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) kommt. Außerhalb des NEFZ wird das Fahrzeug im Modus 0 betrieben.
Mitte Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber der Beklagten den Rückruf von 2,4 Millionen betroffenen Fahrzeugen an und vertrat die Auffassung, dass es sich bei der in den Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Es ordnete an, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen.
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