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Voraussetzungen für die Erhöhung der Betriebsgefahr zu Lasten eines Unfallbeteiligten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 17 Minuten

Die Beteiligten stritten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Die Ehefrau des Klägers befuhr mit dem Pkw VW Golf des Klägers die Straße in Richtung Freibad. Am rechten Fahrbahnrand war ein Ford Transit geparkt, an welchem die Ehefrau des Klägers links vorbeifahren wollte. Die Beklagte hatte ihren Pkw auf einem Parkplatz auf der aus Sicht der Ehefrau des Klägers linken Seite der Straße quer zur Fahrtrichtung geparkt. Als die Ehefrau des Klägers bereits begonnen hatte, an dem Lieferwagen vorbei zu fahren, setzte die Beklagte mit ihrem Pkw zurück. Wie weit sie zurücksetzte, ist zwischen den Parteien streitig. Die Ehefrau des Klägers wich nach rechts aus und stieß hierbei seitlich mit dem Transporter zusammen.

Der entstandene Schaden war vorliegend hälftig zu teilen.

Hierzu führte das Gericht aus:

1.) Wie das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, hat sich der Unfall, wie von § 7 Abs. 1 StVG vorausgesetzt, beim Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten ereignet.

Für das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ genügt es, dass sich eine von dem betreffenden Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht und diese den Schadensablauf mitgeprägt hat; eine Berührung der beteiligten Fahrzeuge ist nicht erforderlich. Eine Haftung kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist, wobei allerdings die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht ausreicht. Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben. Dieses kann etwa der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion wie z.B. zu einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. In einem solchen Fall kann der für eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang je nach Lage des Falles zu bejahen sein.

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LG Osnabrück, 23.08.2017 - Az: 1 S 22/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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