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Haltereigenschaft eines Kfz-Leasingnehmers

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Wird ein Kfz durch einen Leasingvertrag einem anderen auf längere Zeit überlassen, so wird der Leasingnehmer in der Regel für die Leasingzeit dessen alleiniger Halter.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines VW-Busses, den sie aufgrund eines Leasing-Vertrages vom 20./28. August 1979 der Firma K. für drei Jahre als Kundendienstfahrzeug überlassen hatte. Die Klägerin trug danach u.a. die Kosten der Kraftfahrzeughaftpflicht-, Vollkasko- und Rechtsschutzversicherung sowie die Kraftfahrzeugsteuern. Die Firma K. hatte die vereinbarten Leasing-Raten und die laufenden Betriebskosten des Fahrzeuges, das vereinbarungsgemäß auf sie als “Halterin” zugelassen wurde, zu zahlen.

Am 20. November 1979 befuhr der Sohn des Inhabers der Firma K., M K., die 6 m breite A.-Straße in R. in Richtung H. Vor ihm bog der Postbeamte S. mit einem VW-Transporter der Beklagten vom rechten Seitenstreifen, wo er gehalten hatte, ebenfalls in Fahrtrichtung H. auf die Fahrbahn ein und hielt nach kurzer Fahrtstrecke an der Fahrbahnmitte an, weil er nach links in eine Grundstückseinfahrt einbiegen wollte, aber zunächst Gegenverkehr abzuwarten hatte. M K. fuhr mit der linken Vorderseite des VW-Busses gegen die rechte Hinterseite des VW-Transporters, der durch den Anstoß umgeworfen wurde und dann quer auf der Fahrbahn lag.

Die Klägerin verlangt von der beklagten Bundespost als Halterin des VW-Transporters Ersatz des Schadens, der ihr in Höhe von 10.895,73 DM durch die Beschädigung ihres VW-Busses entstanden ist. Sie hat im wesentlichen geltend gemacht, S. sei kurz vor dem herannahenden VW-Bus der Firma K. plötzlich und ohne zu bremsen auf die Fahrbahn gefahren und habe dann alsbald wiederum plötzlich und ohne zu blinken angehalten. Deswegen habe Matthias K. den Unfall auch durch sofortige Vollbremsung nicht verhindern können. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, der Unfall sei für S. ein unabwendbares Ereignis gewesen. Dieser habe sich verkehrsgerecht verhalten und den VW-Bus der Firma K. nicht behindert, der mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und dessen Fahrer den VW-Transporter offenbar übersehen habe. Sie vertritt ferner die Ansicht die Klägerin müsse sich bei einem etwaigen Schadensausgleich ihre Halterhaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz zurechnen lassen.

Das Landgericht hat der Klage voll stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt sie weiter die Abweisung der Klage. Nachdem die Kaskoversicherung der Klägerin den Schaden bis auf 1.300 DM, nämlich 650.- DM Selbstbehalt und 650.- DM für den verbleibenden technischen Minderwert ihres VW-Busses, ersetzt hat, haben die Parteien vor dem Senat den Rechtsstreit wegen der über 1.300,- DM hinausgehenden Klageforderung in der Hauptsache für erledigt erklärt und gegenseitige Kostenanträge gestellt.


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