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Kein Deckungsschutz bei Entziehung der Fahrerlaubnis?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze infolge wiederholter Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG i. V. mit § 46 Abs. 1 FeV) ist jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat ein selbständiger Rechtsschutzfall.

Anspruch auf Deckungsschutz hat der Versicherungsnehmer nur, wenn der erste der für die Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Verstöße innerhalb des versicherten Zeitraumes liegt (§ 4 (2) Satz 2 ARB 94).

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG i. V. mit § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV), die auf wiederholten Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze beruht, ist jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat ein selbständiger Rechtsschutzfall im Sinne von § 4 (1) c ARB 94. Der Versicherungsnehmer hat in einem solchen Fall nur dann Anspruch auf Deckungsschutz, wenn der erste der für die Entziehung der Fahrerlaubnis maßgeblichen Verstöße innerhalb des versicherten Zeitraumes liegt. Das ergibt die Auslegung von § 4 (1) c i. V. mit § 4 (2) Satz 2 ARB 94, bei der es auf die Sichtweise des durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ankommt.

§ 4 ARB 94 enthält für den Bereich der Rechtsschutzversicherung eine Definition des Versicherungsfalles im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG (Rechtsschutzfall), der sich in versicherter Zeit ereignet haben muss. Gemäß § 4 (1) c ARB 94 besteht danach Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Wortlaut sowie dem erkennbaren Sinn und Zweck dieser Klausel entnehmen, dass für die Annahme eines den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes im Sinne der Klausel jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang ausreicht, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt.

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 FeV setzt die behördlich angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis infolge Erreichens der 18-Punkte-Grenze wiederholte, also gemäß § 20 OWiG in Tatmehrheit stehende Verstöße gegen verkehrsrechtliche bzw. strafrechtliche Vorschriften voraus. Für den um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer wird sich im vorliegenden Fall daher jeder einzelne der für die Entziehung der Fahrerlaubnis erheblichen Verkehrsverstöße gleichermaßen als ein solcher objektiv feststellbarer, tatsächlicher Vorgang darstellen. Jede Verkehrsordnungswidrigkeit ist somit ein selbständiger Rechtsschutzfall im Sinne von § 4 (1) c ARB 94.


BGH, 05.07.2006 - Az: IV ZR 153/05

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