Die Kläger nehmen die Beklagte aus einer Rechtsschutzversicherung auf Feststellung in Anspruch, dass die Beklagte bedingungsgemäßen Deckungsschutz für beabsichtigte Klagen gegen zwei Kreditinstitute auf Erteilung von Löschungsbewilligungen für Grundschulden zu gewähren habe.
Im Jahre 2008 schlossen die Kläger zur Finanzierung des Erwerbs eines Grundstücks nebst selbstgenutzter Immobilie einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 150.000,- €. Im Jahre 2014 vereinbarten sie einen weiteren Darlehensvertrag mit einer zweiten Bank über einen Nettokreditbetrag von insgesamt 165.000,- €, der teils zur Ablösung des Darlehens bei der ersten Bank, teils zur Finanzierung nicht genehmigungspflichtiger Renovierungsmaßnahmen bestimmt war.
Als Sicherheit bestellten die Kläger zugunsten der Banken jeweils eine Grundschuld an dem 2008 erworbenen Grundstück. Beide Grundpfandrechte sicherten nach den zugrunde liegenden Sicherungsverträgen jeweils auch Ansprüche der Bank aus etwaigen Rückabwicklungsverhältnissen.
Im Februar 2016 erklärten die Kläger gegenüber den Banken den Widerruf ihrer auf den Abschluss des jeweiligen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.
Beide Kreditinstitute wiesen den Widerruf zurück.
In diesem Zusammenhang entschied das Gericht, dass Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung für eine beabsichtigte Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld nach Widerruf eines Darlehensvertrages besteht.
Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c) ARB 2010 entsteht der Anspruch auf Rechtsschutz von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Der den Rechtsschutzfall auslösende Pflichtenverstoß wird bestimmt durch das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet. Dieses den Kreditinstituten vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten liegt hier nicht etwa in der Verwendung einer womöglich fehlerhaften Widerrufsbelehrung, sondern in der Zurückweisung des von den Klägern erklärten Widerrufs und der damit einhergehenden Weigerung, die Verträge rückabzuwickeln.
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