Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, das auf die Bewilligung von Leistungen gerichtet ist.
Der Kläger, der nach Aktenlage nicht über bedarfsdeckendes Einkommen verfügt, beantragte bei dem Beklagen im Juni 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er gab an, Inhaber eines Sparbuchkontos mit einem Guthaben von 4.934,66 € und eines Rentenfonds mit einem Rückkaufswert zum Juni 2019 iHv 7.345,71 € zu sein. Mit Bescheid vom 11.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2020 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Aufgrund des bestehenden und verwertbaren Vermögens sei der Kläger nicht hilfebedürftig.
Hiergegen hat der Kläger am 19.03.2020 Klage bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Sein Vermögen sei zur Absicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs seiner Eltern iHv knapp 19.719 € an diese abgetreten und daher nicht verwertbar. Für die Durchführung des Klageverfahrens hat der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt. Zwar habe er eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, jedoch habe diese fernmündlich den Deckungsschutz abgelehnt.
Mit Beschluss vom 24.11.2020 hat das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger habe keine Nachweise für ein Darlehen seiner Eltern iHv rund 20.000 € vorgelegt. Der behauptete Darlehensvertrag halte einem Fremdvergleich nicht stand.
Gegen den ihm am 01.12.2020 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 02.12.2020 Beschwerde eingelegt. Zwar habe seine Rechtsschutzversicherung zwischenzeitlich Deckungsschutz für das Klageverfahren am 10.12.2021 und für das Widerspruchsverfahren am 19.02.2021 erteilt, jedoch bestehe eine Selbstbeteiligung von 150 €. In Höhe dieser Selbstbeteiligung sei ihm Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu gewähren.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten unter Begrenzung auf die Selbstbeteiligung iHv 150 €. Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In Bezug auf den ungedeckten Eigenanteil von 150 € kann der Kläger die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.
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