Sowohl die Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch die Fahrtenbuchanordnung können an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Halterin gerichtet werden.
Der Zusatz eines Vertreters der Gesellschaft, wie er im Fahrzeugregister vorzunehmen ist, ist nicht zwingend erforderlich, ändert den Adressaten der Verfügung jedoch nicht.
Es obliegt der Gesellschaft, durch interne Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass an den Geschäftssitz gerichtete Schreiben der verantwortlichen Person zugeleitet werden.
Halter ist derjenige, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich um eine solche Vereinigung, so dass sie als Halterin eines Pkw in den Fahrzeugpapieren und den Fahrzeugregistern in der Form einzutragen ist, dass der Name eines benannten Vertreters und als Hinweis auf die Haltereigenschaft der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Name der Vereinigung anzugeben ist.
Der Zusatz eines Vertreters der Gesellschaft, wie er im Fahrzeugregister vorzunehmen ist, ist nicht zwingend erforderlich, ändert den Adressaten der Verfügung jedoch nicht.
Es obliegt der Gesellschaft, durch interne Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass an den Geschäftssitz gerichtete Schreiben der verantwortlichen Person zugeleitet werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Adressierung folgt aus dem im Fahrzeugregister enthaltenen Datensatz zum Fahrzeughalter. Dieser Datensatz entspricht den Vorgaben des § 33 Abs. 1 Nr. 2 c) Straßenverkehrsgesetz (StVG) und des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Danach werden auf den entsprechenden Antrag des Halters im örtlichen und Zentralen Fahrzeugregister Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Halterdaten), gespeichert und zwar bei Vereinigungen der benannte Vertreter mit den Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 a) und gegebenenfalls der Name der Vereinigung.Halter ist derjenige, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich um eine solche Vereinigung, so dass sie als Halterin eines Pkw in den Fahrzeugpapieren und den Fahrzeugregistern in der Form einzutragen ist, dass der Name eines benannten Vertreters und als Hinweis auf die Haltereigenschaft der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Name der Vereinigung anzugeben ist.
VG Gelsenkirchen, 23.02.2021 - Az: 14 K 3990/20
ECLI:DE:VGGE:2021:0223.14K3990.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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