Auch derjenige, der aufgrund einer ärztlichen Verordnung regelmäßig Cannabis konsumiert, ist grundsätzlich nach
Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet. Eventuell kann er seine Eignung nach Ziffer 9.6.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV nachweisen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die
Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m.
§ 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –).
Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Fahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige zum Führen von Fahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der regelmäßig
Cannabis konsumiert.
Aus welchen Gründen der Fahrerlaubnisinhaber Cannabis konsumiert hat, ist für die Beurteilung der Kraftfahreignung im Sinne von Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ohne Belang. Gleichzeitig ist nach Ziffer 9.6.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ebenso derjenige zum Führen von Fahrzeugen als ungeeignet anzusehen, bei dem unter einer Dauerbehandlung von Arzneimitteln eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß festzustellen ist.
Es kommt zum einen nicht darauf an, ob der Cannabiskonsum tatsächliche Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit gezeitigt hat und bereits eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs eingetreten ist oder sich bereits ein Unfall ereignet hat, da bei der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis – anders als im Ordnungswidrigkeitenrecht – allein Gefahrenabwehrrecht in Rede steht.
Dabei sind im Gefahrenabwehrrecht aufgrund des präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Verfahrens im Wesentlichen Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten.
Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden aufgrund subjektiver Beweggründe eines Verkehrsteilnehmers die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind.
Daraus folgt, dass es nicht darauf ankommt, aus welchem Grund der Verkehrsteilnehmer Cannabis konsumiert hat. Denn aus toxikologischer Sicht macht es keinen Unterschied, ob vor Antritt der Fahrt Cannabisblüten aus der Apotheke oder Cannabisblüten aus dem Coffeeshop geraucht wurden.