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Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall und der Bruttowiederbeschaffungswert

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 17.09.2018 beschädigte der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges das Fahrzeug Zedenten in Aurich. Die Haftung der Beklagten für den Vorfall zu 100% ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert betrug netto 5.798,32 € = brutto 6 900,00 €, der Restwert 2.000,00 €. Der Zedent erwarb für 7.490.00 € ein Ersatzfahrzeug, wobei keine Umsatzsteuer anfiel. Die Beklagte zahlte an die Klägerin einen Geldbetrag von 3.798.00 €.

Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Klägerin Die Abtretung sei unwirksam insbesondere habe der … diese nicht erklärt Auch umfasse die Abtretungserklärung nicht den streitgegenständlichen Schaden, sondern nur die Reparaturkosten. Sie meint, dass sie nicht zur Zahlung verpflichtet sei, da keine Umsatzsteuer angefallen sei.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 7, 18 StVG, 115 WG, 398 BGB zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Anspruch wurde ihr am 19.09.2018 wirksam abgetreten

Die Abtretungserklärung wurde von … abgegeben. Diese war hierzu gemäß §§ 164 ff. BGB unstreitig von dem … bevollmächtigt worden. Der streitgegenständliche Anspruch ist auch von der Abtretung umfasst. Zwar ergibt sich aus Unterpunkt „B 2“ der Reparaturkosten-Übernahmebestätigung, dass lediglich die Schadensersatzansprüche aus dem Schadensereignis gegen die Haftpflichtversicherung auf Erstattung der Reparaturkosten an die Klägerin abgetreten wurden. Das Fahrzeug wurde indes nicht repariert, da es einen Totalschaden erlitt. Dennoch kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass der geltend gemachte Anspruch nicht von der Abtretung umfasst gewesen sei. Denn hierdurch handelt sich widersprüchlich, § 242 BGB. Unstreitig hat die Beklagte bereits einen Betrag von 3.798,00 € erstattet Sie hat damit zu erkennen gegeben, dass sie die Klägerin als Anspruchsinhaberin ansieht, in diesem Fall kann sie sich nicht auf eine fehlende Aktivlegitimation berufen.

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