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Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Klägerin nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin erwarb am 8. Dezember 2014 ein Neufahrzeug des Typs Volkswagen Sharan zum Preis von 31.764,72 € netto. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Dieser enthielt eine Motorsteuerungssoftware, die das Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus auf dem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Die Software wurde im Herbst 2015 öffentlich bekannt und vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet.

Die im August 2020 erhobene, im Wesentlichen auf Erstattung des Nettokaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung im Übrigen verurteilt, 20.996,48 € nebst gestaffelter Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin zu zahlen und diese von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zuletzt ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter, soweit sie zur Zahlung von mehr als 31.764,72 € abzüglich der angefallenen Händlermarge und abzüglich eines Nutzungsvorteils von zumindest 10.768,24 € nebst Zinsen sowie zur Freistellung der Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt worden ist.


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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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