Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Von einem standardisierten Messverfahren kann nicht ausgegangen werden, wenn nach Ende der Messung nicht alle Eichmarken auf ihre Unversehrtheit geprüft worden sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Nachweis der Begehung der
Ordnungswidrigkeit ließ sich nicht abschließend führen. Die Ordnungsgemäßheit der Messung konnte nicht positiv festgestellt werden. Es lag kein standardisiertes Messverfahren vor.
Es ist nicht ausreichend überprüft worden, ob das Messgerät frei von Beschädigungen war. Es sind nach Ende der Messung nicht alle Eichmarken auf ihre Unversehrtheit geprüft worden.
Der Messbeamte hat in seiner Vernehmung angegeben, lediglich die an der Rückseite befindlichen Eichmarken kontrolliert zu haben. Es gäbe auch welche an der Vorderseite der Messeinheit. Da der äußere Kasten jedoch an der Rückseite geöffnet werde, seien diese nicht ohne Weiteres frei einsehbar gewesen, weshalb er sie nicht kontrolliert habe.
Auf Nachfrage gab der Zeuge an, die Messeinheit befinde sich auf einer Art Schlitten. Auf diesem könne das Gerät herausgezogen und aus dem äußeren Kasten entnommen werden. Dann sei eine Kontrolle der Eichmarken durchaus möglich. Das sei jedoch aufwendig und werde daher nicht gemacht.