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Überschreitung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um das Doppelte führt zur alleinigen Haftung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wird die höchstzulässige Geschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritten und liegt die Geschwindigkeit innerorts absolut über 100 km/h, ist ein besonders schwerer Verkehrsverstoß gegeben, der in der Regel zu einer Alleinhaftung führt, auch wenn der Handelnde an sich die Vorfahrt hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall vom 28. Oktober 2015 auf der Kreuzung Bahnhofstraße/Berliner Straße/Pasewalker Straße/Rosenthaler Straße in Berlin, wo der Kläger in nördlicher Richtung fahrend und aus der Pasewalker Straße kommend mit dem Kraftfahrzeug Typ Opel Corsa in die Kreuzung einfuhr und dort mit der rechten Seite des aus der Berliner Straße in südlicher Richtung kommenden, nach links in die Bahnhofstraße abbiegenden, von der Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug Typ Mercedes-Benz kollidierte.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Wenn der Linksabbieger der hiernach bestehenden Wartepflicht nicht genügt und es deshalb zu einem Unfall kommt, spricht ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Abbiegenden.

Der Entgegenkommende verliert auch durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung seinen Vorrang gegenüber dem Linksabbiegenden nicht, vielmehr hat der Abbiegende jedenfalls mit möglichen mäßigen, wenngleich nicht unvernünftig hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen des Entgegenkommenden zu rechnen.

Der Wartepflichtige darf aber insoweit auf die Einhaltung einer angemessenen oder üblicherweise bei vernünftiger Verkehrserwartung noch tolerierten Geschwindigkeit des entgegenkommenden bevorrechtigten Kraftfahrers nur solange vertrauen, als er bei sorgfältiger Beobachtung der Fahrbahn nicht erkannte oder erkennen musste, dass dieser sich mit einer höheren Geschwindigkeit nähert.

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KG, 22.08.2019 - Az: 22 U 33/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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