Der Halter eines Pkws haftet nicht für Abschleppkosten, die dadurch entstehen, dass sein Kfz von einer dritten Person rechtswidrig auf privaten Flächen wie Flughäfen-Zufahrten abgestellt wird.
Am 11.10.2006, zwischen 14.06 Uhr und 15.00 Uhr stand der PKW auf dem Gelände des Flughafens Hamburg auf einer Parkfläche vor dem Terminal 1. Halter des PKW ist der Beklagte. Das Parken auf dieser Parkfläche ist gebührenpflichtig. Nachdem die Klägerin gegen 14.45 Uhr das Kennzeichen des Fahrzeug ausriefen ließ und sich daraufhin niemand meldete, ordnete die Klägerin um 15.00 Uhr das Abschleppen des PKW an. Letztlich wurde der Abschleppvorgang abgebrochen, weil die Person, die das Fahrzeug an diesem Tag fuhr, kurz darauf zurückkehrte und das Fahrzeug entfernte.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe das Fahrzeug an diesem Tag gesteuert. Er habe es, ohne das zu zahlende Entgelt zu entrichten, auf besagter Parkfläche abgestellt. Selbst wenn nicht er, sondern eine unbekannte weibliche Person das Fahrzeug benutzt hätte, ändere dies nichts an der Einstandspflicht des Beklagten für die der Klägerin entstandenen Kosten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um den Ersatz von Kosten, die der Klägerin entstanden sind, als sie versuchte, das Fahrzeug des Beklagten abschleppen zu lassen.Am 11.10.2006, zwischen 14.06 Uhr und 15.00 Uhr stand der PKW auf dem Gelände des Flughafens Hamburg auf einer Parkfläche vor dem Terminal 1. Halter des PKW ist der Beklagte. Das Parken auf dieser Parkfläche ist gebührenpflichtig. Nachdem die Klägerin gegen 14.45 Uhr das Kennzeichen des Fahrzeug ausriefen ließ und sich daraufhin niemand meldete, ordnete die Klägerin um 15.00 Uhr das Abschleppen des PKW an. Letztlich wurde der Abschleppvorgang abgebrochen, weil die Person, die das Fahrzeug an diesem Tag fuhr, kurz darauf zurückkehrte und das Fahrzeug entfernte.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe das Fahrzeug an diesem Tag gesteuert. Er habe es, ohne das zu zahlende Entgelt zu entrichten, auf besagter Parkfläche abgestellt. Selbst wenn nicht er, sondern eine unbekannte weibliche Person das Fahrzeug benutzt hätte, ändere dies nichts an der Einstandspflicht des Beklagten für die der Klägerin entstandenen Kosten.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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